Lührmann & Marquaß

Kirchstr. 10 - 12
46539 Dinslaken
Tel. (0 20 64) 6 03 70
Fax. (0 20 64) 60 37 27

Mietrecht / Pachtrecht

Im Bereich des Wohn- und Gewerberaummietrechts beraten und vertreten wir sowohl Mieter als auch Vermieter.

Zunehmend müssen Vermieter anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da Mieter auch auf Grund der schlechten Konjunktur nicht mehr willens oder in der Lage sind, Miete und Nebenkosten zu zahlen. Jeder Tag, an dem ein zahlungsunwilliger Mieter in der Wohnung ist, kostet dem Vermieter schlicht Geld. Hier müssen nicht nur durch eine schnelle Kündigung des Mietverhältnisses im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und anschließender Räumung kurzfristig die Voraussetzungen für eine (bezahlte) Weitervermietung geschaffen werden, vielmehr sind auch Maßnahmen zur Sicherung der Forderungen etwa durch die Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts oder Verwertung der Mietkaution zu treffen.

Auch nach Auszug des Mieters kann es noch zu Problemen kommen, beispielsweise weil der Mieter geschuldete Schönheitsreparaturen nicht durchführt oder die Mietsache beschädigt.

Unsere Tätigkeit auf Vermieterseite liegt daher schwerpunktmäßig auf der Beitreibung von Mietforderungen, Ausspruch und Durchsetzung von fristlosen und ordentlichen Kündigungen sowie Beitreibung von Schadensersatzforderungen.

Daneben helfen wir Ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung von Mieterhöhungen.

Ein Mieter hingegen sieht sich häufig mit unwirksamen (weil unbegründeten) Kündigungen des Mietverhältnisses und Mängeln an der Mietsache konfrontiert, die vom Vermieter nicht beseitigt werden. Hier stellt sich dann die Frage: Welche Rechte habe ich und wie mache ich sie geltend ?

Ferner werden an dem Mieter nach Auszug häufig überzogen Anforderungen hinsichtlich der Durchführung von Schönheitsreparaturen gestellt oder die Mieter wird sofort mit der Rechnung für die Renovierung der Wohnung; konfrontiert. Hier hat der BGH in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass bestimmte Mietvertragsklauseln, die dem Mieter die Durchführung von Schönheftsreparaturen nach einem Fristenplan auferlegen unwirksam sind. Dies kann zur Folge haben, dass der Mieter gar keine Schönheitsreparaturen schuldet.

Unsere Tätigkeit umfasst hier die Beratung des Mieters und die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von unberechtigten Räumungs- und Zahlungsforderungen.

Dieser Bereich wird betreut durch:

Rechtsanwalt
Torsten Marquaß

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