Pferderecht

Die Anfang des Jahres 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform hatte auch erhebliche Auswirkungen auf den Bereich des Pferdekaufs und Verkaufs. Die bis dahin geltende Regelung des BGB zum Viehkauf, die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer nur wegen sogenannter „Gewährsmängel“ begründete, ist ersatzlos gestrichen worden. Nunmehr gelten für den Kauf und Verkauf von Reit- und Sportpferden als Lebewesen dieselben Regelungen, wie für Kauf und Verkauf von toten Gegenständen, wie beispielsweise Kraftfahrzeugen, obwohl die „Kaufgegenstände“ in vielerlei Hinsicht nicht vergleichbar sind. Die hieraus resultierenden rechtlichen Unsicherheiten sind auch heute, Jahre nach der Schuldrechtsreform, noch nicht abschließend geklärt, was zu besonderen Unsicherheiten bei Reitern, Pferdezüchtern und Händlern führt.

Unsere Tätigkeit im Rahmen dieses als Pferderecht bezeichneten Bereiches umfasst die Geltendmachung bzw. Abwehr von Gewährleistungsansprüchen rund um den Pferdekauf, aber auch die Interessenwahrnehmung bei Ansprüchen aus Beeinträchtigungen des Pferdes aufgrund fehlerhafter Haltung und die Geltendmachung bzw. Abwehr von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Schäden, die durch Pferde verursacht wurden.

In diesem Rechtsgebiet ist Herr Rechtsanwalt Marquaß Ihr Ansprechpartner in unserer Kanzlei, der als langjähriger Reiter und Pferdefreund nicht nur über die erforderlichen rechtlichen Kenntnisse, sondern auch über den nötigen „Pferdeverstand“ verfügt.

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