Im Bereich des privaten Baurechts und Werkvertragsrecht umfasst unsere Tätigkeit sowohl die außergerichtliche und gerichtliche Interessenvertretung des Bauherren als auch die Sicherung und Geltendmachung von Ansprüchen der Bauunternehmer, Handwerker und Sonderfachleute wie Architekten.
Die Errichtung eines Gebäudes ist für den Bauherren aber auch für den Bauunternehmer und Handwerker häufig mit großen finanziellen Risiken verbunden.
Verzögert sich die Fertigstellung und damit die Möglichkeit das Objekt wirtschaftlich sinnvoll zu nutzen, sei es durch Verkauf, Vermietung oder Verpachtung für den gewerblichen Bauherren, sei es durch Eigennutzung für die Privatperson, kann dies mitunter existenzbedrohend werden. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungsansprüche des Bauherren bei später auftretenden Baumängeln nicht erfüllt werden und teure Sanierungsmaßnahmen drohen.
Andererseits sind gerade kleinere und mittlere Handwerksbetriebe und Bauunternehmen, die zum Teil in erheblichen Umfang mit ihren Arbeiten in Vorleistung gehen, darauf angewiesen, dass berechtigte Werklohnansprüche gegen den Bauherren von diesem auch kurzfristig ausgeglichen werden. Viele Betriebe geraten trotz voller Auftragsbücher in finanzielle Probleme, weil auf Grund unberechtigter Mängelrügen oder sogar ohne jede Erklärung einfach Rechnungen nicht bezahlt bzw. erheblich gekürzt werden. Hier steht die kurzfristige Sicherung und nötigenfalls gerichtliche Beitreibung von Werklohnansprüchen für uns im Vordergrund.
Der Gesetzgeber hat im Werkvertragsrecht eine Vielzahl von Regelungen geschaffen, die zur Sicherung der Ansprüche des Werkunternehmers dienen. Wichtig für den Unternehmer ist es daher, sich bereits vor und während der Durchführung des Bauvorhabens über seine Möglichkeiten zur Absicherung seiner Forderungen zu informieren und im Streitfall von seinen Sicherungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Hierdurch können häufig Forderungsausfälle vermieden werden.
Auch die Baubranche ist von der Corona-Krise betroffen. Baustellen werden nicht weitergeführt, es kommt zu Verzögerungen der Bauausführung, teilweise werden Werkverträge gänzlich gekündigt.
Handwerker und Unternehmer stehen vor der Frage, ob Bauherrn berechtigt sind, bereits geschlossene Verträge kurzfristig zu kündigen oder aber Ausführungsfristen zu verschieben.
Wir unterstützen sowohl selbständige Handwerker als auch Bauherrn bei der Beurteilung rechtlicher Fragen, im Zusammenhang mit Bauverzögerungen, Baustilllegungen und Kündigung von Werkverträgen.