Verkehrsschild „Ende der Autobahn“ bedeutet nicht zwangsläufig „Fuß vom Gas“
In einem Beschluss vom 24.11.2015 hat das Oberlandesgerichts Hamm einer Rechtsbeschwerde eines vermeintlichen Temposünders abgeholfen. Der Betroffene fuhr von einer Autobahn kommend vorbei am Verkehrszeichen „Ende der Autobahn“ weiter in eine geschlossene Ortschaft. Wenig später wurde er von einer Geschwindigkeitsmessstelle mit 76 km/h statt der vermeintlich zulässigen 50 km/h geblitzt. Hierfür sollte er eine Geldbuße von 120,00 € zahlen und Punkte in Flensburg bekommen. Dagegen wandte sich der Betroffene.
Nach einer erstinstanzlichen Verurteilung half das Oberlandesgericht Hamm der Rechtsbeschwerde des Betroffenen nun ab. Das Verkehrszeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung enthalte – so das Oberlandesgericht – keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Es signalisiere dem Verkehrsteilnehmer lediglich, dass die besonderen Regelungen für die Autobahn nicht mehr gelten. Ob tatsächlich an der Messstelle Tempo 50 km/h galt, hätte das Amtsgericht gesondert feststellen müssen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Betroffene ein Ortseingangsschild passiert hätte oder „der Charakter einer geschlossenen Ortschaft“ am Ort der Messstelle eindeutig gewesen wäre (OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2015, Az. 5 RBs 34/15).